Vorpommern-Rügen | 25.03.2020
Agentur für Arbeit, Foto: Bundesagentur für Arbeit
Arbeitgeber können Anzeigen für die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen bis zum 30. Juni 2020 erstatten. Gleiches gilt für die Zahlung der Ausgleichsabgabe. Bisher galt eine Meldefrist bis Ende März. Diese ist aufgrund der aktuellen Situation erweitert worden.
Die BA und die Integrations- und Inklusionsämter akzeptieren, dass Anzeigen für das Anzeigenjahr 2019 auch nach dem 31. März 2020 bis spätestens 30. Juni 2020 abgegeben werden. Gleiches gilt für die Zahlung der Ausgleichsabgabe.
Das bedeutet, dass die BA bis zu diesem Zeitpunkt keine Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen einer verspäteten Abgabe einleiten wird und die Integrations- und Inklusionsämter für die Zeit vom 1. April bis zum 30. Juni 2020 keine Säumniszuschläge erheben werden. Die Förderung der Beschäftigung von schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen wird dadurch nicht beeinträchtigt werden.
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Holger Behrndt steckt voller Ideen, kann übers Wasser laufen und schätzt ein, wie lang der Weg zum papierlosen Büro sein wird. Er weiß, dass es wichtig ist, in generationsübergreifenden Belegschaften alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf dem Weg der Digitalisierung mitzunehmen. Über sein Unternehmen, die Prozesse der Digitalisierung und vieles andere unterhielten wir uns mit ihm kürzlich.
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IHK Zeitung Faktor Wirtschaft - März 2020
Titelthema:
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