Mecklenburgische Seenplatte | 12.03.2020
Arbeitsmarkt, Foto: Bundesagentur für Arbeit
Das Corona-Virus kann durch Lieferengpässe oder Schutzmaßnahmen bei Betrieben erhebliche Arbeitsausfälle verursachen. Sollten diese Arbeitsausfälle mit einem Entgeltausfall verbunden sein, ist ein Ausgleich mit Hilfe des Kurzarbeitergeldes möglich.
Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld muss grundsätzlich auf einem unabwendbaren Ereignis oder wirtschaftlichen Gründen beruhen. Dies trifft etwa dann zu, wenn Lieferungen ausbleiben und die Produktion eingeschränkt werden muss. Ein unabwendbares Ereignis liegt auch dann vor, wenn etwa durch staatliche Schutzmaßnahmen Betriebe geschlossen werden.
Ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergeldes vorliegen, entscheidet die zuständige Agentur für Arbeit.
Betriebe müssen Kurzarbeit vorher bei der Arbeitsagentur anzeigen
Wichtig ist, dass Betriebe im Bedarfsfall bei ihrer zuständigen Agentur für Arbeit Kurzarbeit anzeigen. Die Arbeitsagenturen sind auf solche Situationen gut eingestellt. Arbeitgeber können sich entweder direkt in der Arbeitsagentur oder telefonisch unter 0800 45555 20 informieren.
Informationen über die Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld und Videoanleitungen finden sie auf der Seite https://www.arbeitsagentur.de/news/kurzarbeit-wegen-corona-virus
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Holger Behrndt steckt voller Ideen, kann übers Wasser laufen und schätzt ein, wie lang der Weg zum papierlosen Büro sein wird. Er weiß, dass es wichtig ist, in generationsübergreifenden Belegschaften alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf dem Weg der Digitalisierung mitzunehmen. Über sein Unternehmen, die Prozesse der Digitalisierung und vieles andere unterhielten wir uns mit ihm kürzlich.
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